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I. Abschnitt Name und Zweck des Vereins
§1 Der Verein trägt den Namen „Laufgemeinschaft Mülheim a. d. Ruhr“ (LG Mülheim). Er ist Mitglied des Leichtathletikverbandes Nordrhein und des Leichtathletikkreises Duisburg- Mülheim und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
§2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Ausdauersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er dient unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§3 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder konfessionellen Ziele. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§4 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
§5 Die Mitgliedschaft erlischt:durch Austritt,durch Ausschluß,durch Auflösung des Vereins,durch Tod.
§6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn esdie Satzung des Vereins gröblich missachtet,die Erfüllung seiner geldlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung des Kassierers nicht nachkommt,sich unehrenhaft verhält,gröblich gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstößt.
§7 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich und ist der Geschäftsstelle per Einschreiben mitzuteilen. Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Austrittserklärungen, die nach dem 30. September erfolgen, befreien nicht mehr von der Beitragspflicht des folgenden Geschäftsjahres. Ins besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten.
III. Abschnitt Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Die Mitglieder haben das Recht am Trainingsbetrieb teilzunehmen.
§9 Die volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Volljährig sind diejenigen Mitglieder, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
§10 Volljährige Mitglieder können zu allen Ämtern gewählt werden.
§11 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Monatsbeiträge trotz Mahnung nicht entrichtet sind. Die Beiträge betragen monatlich:
EUR 4,-- für Senioren am 18 Jahre EUR 2,-- für Jugendliche und Schüler bis 18 Jahre EUR 2,50 für passive Mitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn eines Jahres fällig wird und nach Wunsch des Mitgliedes entweder durch Bankeinzugsverfahren oder spätestens zum 15. Januar bar einzuzahlen ist.
Es wird einmalig eine Aufnahmegebühr von EUR 5,-- erhoben.
§12 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins zu befolgen.
IV. Abschnitt Führung des Vereins
§13 (1) Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand gehören an:
Vorsitzender Manager Geschäftsführer Schatzmeister Sportwart Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Triathlon- und Jugendwart
§14 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Manager, die auch jeder für sich bis zum Umfang von EUR 250,-- für jedes einzelne Rechtsgeschäft allein vertretungsberechtigt sind.
§15 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§16 Jährlich findet möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes und auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
§17 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§18 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie beschließt Änderungen der Satzung. Sie wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Alle Amtsträger müssen ihre Ämter niederlegen, wenn die Mitgliederversammlung ihnen das Vertrauen entzieht.
§19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auf Verlangen eines jeden Vorstandmitgliedes hat eine Sitzung stattzufinden.
V. Abschnitt Beschlussfassung
§ 20 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmen gefasst. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Stimmen erforderlich. Mehrheitsberechnungen erfolgen nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Versammlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§21 Bei mehreren Wahlvorschlägen ist durch Stimmzettel abzustimmen. Bei Wahlen ist über jedes einzelne Amt gesondert abzustimmen.
VI. Abschnitt Auflösung des Vereins
§22 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von 3/4 der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Auflösung kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Nach Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen nach beendeter Liquidation dem Sportamt der Stadt Mülheim a. d. Ruhr für Zwecke der sportlichen Jugendpflege zugeführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VII. Abschnitt Schlussbestimmungen
§23 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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